Energiegemeinschaften sind gedacht, die Stromnetze zu entlassen um etwa Produktion und Verbrauch vom Strom innerhalb einer Netzebene, z.B. eines Umspannwerkes, zu fördern. Daher kommt der Punkt leicht überraschend, dass man in der Energiegemeinschaft bleiben kann, auch wenn sich das Umspannwerk nachträglich ändert.
6.12. – Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen mit den Erzeugungsanlagen über das Niederspannungs-Verteilernetz oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk verbunden sein (§ 16c Abs 2 ElWOG). Was passiert, wenn es nachträglich seitens des Netzbetreibers zu Veränderungen kommt und einzelne Mitglieder nicht mehr über denselben Niederspannungsteil der Transformatorstation angeschlossen sind?
In den Erläuterungen zum Gesetzestext steht, dass nachträglich auftretende technische Umstände, die nicht der Sphäre des Mitglieds zuzuordnen sind, keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft und die damit einhergehenden tariflichen oder steuerlichen Begünstigungen haben. Demnach dürften Änderungen, die der Netzbetreiber aus eigenem Ermessen vornimmt, keine Auswirkungen auf die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft haben. Sollten die Änderungen von der Energiegemeinschaft oder ihren Mitgliedern ausgehen (wenn z.B. durch neue Erzeugungsanlagen technische Änderungen notwendig werden), ist auch denkbar, dass sich dadurch Änderungen für die EG ergeben.
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